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   OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08   

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https://dejure.org/2009,25398
OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08 (https://dejure.org/2009,25398)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.2009 - 14 U 150/08 (https://dejure.org/2009,25398)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. März 2009 - 14 U 150/08 (https://dejure.org/2009,25398)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert bei Auskunftsverlangen (IBR 2009, 306)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1473
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.06.1993 - III ZR 48/92

    Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche in Form einer Stufenklage -

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    b) Das Interesse der beklagten Partei, die vom Kläger letztlich erstrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, muss bei der Bewertung außer Betracht bleiben; denn dieses Interesse wird durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993, III ZR 48/92 - juris-Rdnr. 4 m.w.N.).

    Denn ihr würden dann aufgrund ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung gegenüber den Klägerinnen insoweit keine (ggfs. weitere Kosten auslösende) Vollstreckungsmaßnahmen drohen, da in einem solchen Fall einer entsprechenden Erklärung der Beklagten, den Systemhersteller selbst nicht zu kennen und ihn infolge Verweigerung einer Mitwirkung des ausführenden Subunternehmers auch nicht eigenständig in Erfahrung bringen zu können, Erfüllungswirkung beikäme (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993, III ZR 48/92 - juris-Rdnr. 8 f.).

    Denn wenn ein zur Auskunftserteilung Verurteilter erklärt, nicht mehr als das Mitgeteilte zu wissen und in Erfahrung bringen zu können, so hat er seiner Auskunftspflicht genügt, mag auch die erteilte Auskunft objektiv unrichtig oder unvollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1993, III ZR 48/92 - juris-Rdnr. 8).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 63/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 sowie NJW 2005, 3349 [BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05] - juris-Rdnr. 15).

    (Ob das Landgericht die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht zur Auskunftserteilung verurteilt hat, muss der Senat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht entscheiden; dies ist auch für die Höhe der Beschwer der Beklagten ohne Belang, vgl. BGH, NJW 2005, 3349 [BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05] - juris-Rdnr. 8 f.).

    Unabhängig davon ist der Senat außerdem der Auffassung, dass derartige Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen ohnehin nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07 und NJW 2005, 3349 - juris-Rdnr. 16 sowie NJW 1997, 3246 - juris-Rdnr. 9).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 138/07

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr gerade durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07 ).

    Unabhängig davon ist der Senat außerdem der Auffassung, dass derartige Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen ohnehin nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07 und NJW 2005, 3349 - juris-Rdnr. 16 sowie NJW 1997, 3246 - juris-Rdnr. 9).

  • BGH, 22.09.1993 - XII ZR 57/93

    Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft einschließlich

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Außerdem würden die zur Abwehr etwa dennoch eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerinnen anfallenden Kosten der Beklagten gemäß KV Nr. 3309 RVG bei den hierfür entsprechend der landgerichtlichen Wertfestsetzung nach dem Wertinteresse der Klägerinnen anzusetzenden Streitwert von insgesamt 6 000 EUR deutlich unterhalb von 250 EUR je Klägerin bleiben (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22. September 1993, XII ZR 57/93 - juris-RdNrn. 14 f.).
  • OLG Celle, 11.06.2008 - 14 U 213/07

    Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beachtung der DIN-Vorschriften

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Die Beklagte, die ihrerseits in einem Parallelverfahren (23 O 113/06, Landgericht Hannover - 14 U 213/07, OLG Celle) der Werklohnklage eines ihrer Subunternehmer aus einem anderen Bauvorhaben erfolgreich mit dem Einwand entgegengetreten war, das dort eingebaute WDVS sei ungeachtet einer fehlenden objektiven Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit mangelhaft, weil die in den Herstellervorschriften vorgesehenen Brandschutzbarrieren nicht eingebaut und im Übrigen unter Verstoß gegen die maßgebliche DIN-Vorschrift Komponenten verschiedener WDVS verwendet worden seien, hat prozessuale Einwendungen gegen die in Streitgenossenschaft erhobene Klage geltend gemacht und in der Sache ihre Auskunftspflicht in Abrede genommen.
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 22/08

    Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Dieses hängt vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert (vgl. zuletzt BGH, NJW 2009, 80 [BGH 18.09.2008 - V ZB 22/08] m.w.N.).
  • BGH, 22.04.1997 - XI ZB 10/97

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft; Verpflichtung der bezogenen

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten die eingangs genannten Bewertungsgrundsätze für Rechtsmittel gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nur für Auskunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage, sondern auch (und erst recht) für isolierte Auskunftsklagen (so ausdrücklich BGH, NJW 1997, 2528 [BGH 22.04.1997 - XI ZB 10/97] - juris-Rdnr. 5).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 208/96

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Unabhängig davon ist der Senat außerdem der Auffassung, dass derartige Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen ohnehin nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07 und NJW 2005, 3349 - juris-Rdnr. 16 sowie NJW 1997, 3246 - juris-Rdnr. 9).
  • BGH, 08.12.1993 - IV ZB 14/93

    Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer bei Auskunftserteilung: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 sowie NJW 2005, 3349 [BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05] - juris-Rdnr. 15).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2008 - 23 U 28/07

    Berufungssumme: Beschwerwert bei einer Auskunftsklage

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.2009 - 14 U 150/08
    Ebenso hat auch ein Interesse der beklagten Partei, die von Klägerseite erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, auf die Streitwertberechnung keinen Einfluss, weil dieses Interesse über den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinausgeht ( OLG Frankfurt, OLGR 2008, 954 - juris-Rdnr. 7 m.w.N.; BGH, BGHR 2001, 809 - juris-Rdnr. 3 a.E.).
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